Fremdsprachen
Die Beherrschung von Fremdsprachen bildet eine unerlässliche Grundlage für die Entwicklung multikultureller Kompetenzen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Abiturs. Unser Gymnasium legt in der Sekundarstufe I und II besonderen Wert darauf, die Schülerinnen und Schüler optimal auf authentische Sprachbegegnungen vorzubereiten. Dabei steht das übergeordnete Ziel im Fokus, ein umfassendes Fachwissen in der zweiten Fremdsprache zu erlangen. Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die gemäß § 17 Absatz 6 der Sekundarstufe I-Verordnung von der Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache befreit wurden, sind ausschließlich zur fortlaufenden Belegung ihrer ersten Fremdsprache verpflichtet.
Fürs Abitur - zwei Fremdsprachen
Die Teilnahme am Unterricht der ersten Fremdsprache ist durchgängig spätestens ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, also bis zur Jahrgangsstufe 10, verpflichtend. Für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache gilt folgende Regelung: Diese muss spätestens in der Jahrgangsstufe 7 beginnen und bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 kontinuierlich unterrichtet werden. In der gymnasialen Oberstufe muss mindestens eine Fremdsprache bis zum Abitur fortgeführt werden.
Anerkennung der Herkunftssprache als zweite Fremdsprache
Sekundarstufe I
Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache haben die Möglichkeit, innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ihrer ausschließlichen Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium, bei der Schulleitung die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache zu beantragen. Dem Antrag sind entweder ein Sprachzertifikat oder Zeugnisse des Heimatlandes in beglaubigter Übersetzung beizufügen.
Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann. Sie müssen Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Dieser Nachweis kann durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes erbracht werden oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen.
Sekundarstufe II
Die Antragstellung auf Anerkennung der Erstsprache und Befreiung von der zweiten Fremdsprache gemäß § 10 Abs. 7 VO-GO erfolgt über die Schule direkt an die Schulaufsichtsbehörde. Die Schülerin bzw. der Schüler reicht einen formlosen Antrag auf Anerkennung der Erstsprache über die besuchte Schule ein. Dem Antrag sind entweder ein Sprachzertifikat (Telc B1) oder Zeugnisse des Heimatlandes (mindestens 4 Jahre Mittelstufe, analog zu unseren Klassen 7 bis 10) in beglaubigter Übersetzung beizufügen.