Fremdsprachen
Die Beherrschung von Fremdsprachen bildet eine unerlässliche Grundlage für die Entwicklung multikultureller Kompetenzen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Abiturs. Unser Gymnasium legt in der Sekundarstufe I und II besonderen Wert darauf, die Schülerinnen und Schüler optimal auf authentische Sprachbegegnungen vorzubereiten. Dabei steht das übergeordnete Ziel im Fokus, ein umfassendes Fachwissen in der zweiten Fremdsprache zu erlangen. Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die gemäß § 17 Absatz 6 der Sekundarstufe I-Verordnung von der Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache befreit wurden, sind ausschließlich zur fortlaufenden Belegung ihrer ersten Fremdsprache verpflichtet.
Fürs Abitur - zwei Fremdsprachen
Um die allgemeine Hochschulreife, das Abitur, zu erlangen, ist der Erwerb von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen erforderlich. Ohne den Nachweis einer zweiten Fremdsprache auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens, werden Abiturienten nicht zu den Abiturprüfungen zugelassen. Bei der Auswahl der Fremdsprachenkurse sollten die Schülerinnen und Schüler sicherstellen, dass sie am Ende ihrer Schullaufbahn die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Teilnahme am Unterricht der ersten Fremdsprache ist durchgängig ab spätestens der Jahrgangsstufe 5 bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erforderlich, das heißt bis zur Jahrgangsstufe 10. Hinsichtlich des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache sind folgende Bedingungen zu beachten:
a) Die zweite Fremdsprache muss spätestens in der Jahrgangsstufe 7 erfolgen und bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 durchgängig stattfinden.
b) Alternativ ist der Beginn des Unterrichts spätestens in der Jahrgangsstufe 9 möglich, wobei die Teilnahme bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 gewährleistet sein muss.
Anerkennung der Herkunftssprache als zweite Fremdsprache
Sekundarstufe I
Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache haben die Möglichkeit, innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ihrer ausschließlichen Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium, bei der Schulleitung die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache zu beantragen. Dem Antrag sind entweder ein Sprachzertifikat oder Zeugnisse des Heimatlandes in beglaubigter Übersetzung beizufügen.
Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann. Sie müssen Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Dieser Nachweis kann durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes erbracht werden oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen.
Sekundarstufe II
Die Antragstellung auf Anerkennung der Erstsprache und Befreiung von der zweiten Fremdsprache gemäß § 10 Abs. 7 VO-GO erfolgt über die Schule direkt an die Schulaufsichtsbehörde. Die Schülerin bzw. der Schülerin reicht einen formlosen Antrag auf Anerkennung der Erstsprache über die besuchte Schule ein. Dem Antrag sind entweder ein Sprachzertifikat (Telc B1) oder Zeugnisse des Heimatlandes (mindestens 4 Jahre Mittelstufe, analog zu unseren Klassen 7 bis 10) in beglaubigter Übersetzung beizufügen.